Entscheidungstext nº 4Ob13/94 of Oberster Gerichtshof, March 08, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Inc., ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Schindler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 100.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. November 1993 GZ 5 R 104/93-14, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26.März 1993, GZ 17 Cg 222/92-8, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob13/94 of Oberster Gerichtshof, March 08, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, worauf das Klagebegehren gerichtet ist, wird der Gegnerin der gefährdeten Partei ab sofort für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, im geschäftlichen Verkehr in Österreich Dentalstühle und Zubehör, wie Kopfstützen, Armstützen, Fußbedienungen sowie zahnärtliche Beleuchtungslampen, Versorgungssysteme für zahnärztliche Versorgungsmedien mit der Bezeichnung "Ritter" (IR 517 295) und/oder dem Bildzeichen

anzubieten und/oder zu vertreiben.

Das Mehrbegehren, der Gegnerin der gefährdeten Partei die Verwendung der Bezeichnung "Knight" zu untersagen, wird abgewiesen."

Die Klägerin hat zwei Drittel der Verfahrenskosten vorläufig, ein Drittel endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.320,30 bestimmten anteiligen Verfahrenskosten (darin S 553,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Ritter", die im internationalen Markenregister unter IR 517 295 für die Klassen 10 (zahnärztliche Instrumente und Apparate), 11 (Operationslampen etc. für Zahnärzte, Zubehör) und 20 (Einrichtungsgegenstände für Zahnärzte) eingetragen und (auch) in Österreich geschützt ist. Die Bekla...

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