Entscheidungstext nº 5Ob45/93(5Ob46/93, ... of Oberster Gerichtshof, February 28, 1994

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragsteller 1.) Ludwig K*****, Pensionist, ***** 2.) Erich L*****, Pensionist, ***** 3.) Johann W*****, 4.) Friedrich B*****, Pensionist, ***** alle vertreten durch Mag.Max Klöckl und Dr.Ingeborg Stadlbauer, Funktionäre der Mietervereinigung Österreichs, Lokalorganisation Graz, Südtirolerplatz 12, 8010 Graz, wider die Antragsgegnerin Gemeinnützige *****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 27.Jänner 1993, GZ 3 R 796-799/92-42, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 13.Mai 1992, GZ 6 Msch 3/90-37, teilweise  aufgehoben  wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 5Ob45/93(5Ob46/93, ... of Oberster Gerichtshof, February 28, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung, deren zumindest Mehrheitseigentümer die V***** AG (V-AG) ist. Sie ist Eigentümerin der von einer anderen gemeinnützigen Bauvereinigung vor 1979 und nach 1954 errichteten Häuser, in denen die Antragsteller Wohnungen noch von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gemietet haben. Die Antragsteller waren Dienstnehmer der V-AG; die Wohnungen wurden ihnen auf Grund dieses Dienstverhältnisses vermietet (ON 10). Die Benützungsbewilligung für die Häuser wurde vor 1979 erteilt. In den Mietverträgen wurde vereinbart, daß der Mietzins nach § 7 WGG 1940 und der WGGDV ermittelt werde und daß der Hauptmietzins immer kostendeckend sein müsse; die Vermieterin sei deshalb berechtigt und verpflichtet, den Hauptmietzins zu diesem Zweck jeweils entsprechend (für die Wohnungen anteilig) zu erhöhen, falls der die Wohnanlage betreffende, ihr erwachsende Aufwand zur Bestreitung der Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten aus der Finanzierung etc. aus der Summe der Hauptmietzinse der Wohnanlagen nicht mehr gedeckt werden könne. In den Mietverträgen des Erst-, Dritt- und Viertantragstellers ist zum letzten Punkt noch angefügt: "Zum Beispiel Änderung von Darlehenskonditionen, Entfall von öffentlichen Zuschüssen  uä". Im Mietvertrag mit dem Zweitantragsteller lautet diese Passage: "Zum Beispiel Änderung von Darlehenskonditionen, Entfall von Zuschüssen uä."

Ab Jänner 1990 schrieb die Antragsgegnerin den Antragstellern erhöhte Mietzinse vor. In einem zuvor an die Antragsteller gerichteten Schreiben begründete die Antragsgegnerin diese Maßnahme damit, die V-AG habe Mietzinsstützungen eingestellt.

Die Antragsteller begehren - gestützt auf § 22 Abs 1 Z 6 WGG idF des

1. WÄG - die Überprüfung der ab 1.1.1990 vorgeschriebenen Mietzinse und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung allenfalls zuviel eingehobenen Mietzinses. Die Antragsteller hätten den ihnen vorher von der Antragsgegnerin als kostendeckend vorgeschriebenen Mietzins bezahlt. Nunmehr begehre die Antragsgegnerin e...

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