Entscheidungstext nº 7Ob621/93 of Oberster Gerichtshof, February 23, 1994

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pepi R*****, vertreten durch Dr.Roland Pescoller und Dr.Peter Pescoller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei G***** & Co Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, sowie die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten 1. S***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Z-***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Boesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 535.000,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den in den Spruch des folgend genannten Urteiles aufgenommenen Berichtigungsbeschluß und infolge Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 1993, GZ 5 R 262/92-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6.Juli 1992, GZ 16 Cg 152/90-27,  teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1.) den

Beschluß

gefaßt:

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

2.) zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob621/93 of Oberster Gerichtshof, February 23, 1994

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrer vom Berufungsgericht berichtigten Fassung wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 42.895,25 (davon S 7.149,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 38.365,60 (davon S 4.394,27 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bevollmächtigte am 24.4.1987 mit einem Maklervertrag die beklagte Partei auf unbestimmte Zeit, seine Versicherungsinteressen zu vertreten. Diese Vollmacht erstreckte sich auch auf die Regulierung von Schadensfällen. Die beklagte Partei betreibt in Innsbruck eine Niederlassung. Dem mit Dienstvertrag vom 30.1.1985 aufgenommenen Harald S***** wurde von der beklagten Partei die selbständige Leitung dieser Filiale übertragen. Laut Dienstvertrag sollte ihm eine weitgehend eigenständige und eigenverantwortliche Tätigkeit zukommen. S*...

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