Entscheidungstext nº 5Ob72/93 of Oberster Gerichtshof, February 22, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ernst M*****, ***** vertreten durch Dr. Günter Schnitzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin "K*****" Gemeinnützige ***** Wohnbaugenossenschaft *****, registrierte Genossenschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen § 17 Abs 2 Z 2 WEG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 5. Mai 1993, GZ 3 R 135/93-20, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 5. Feber 1993, GZ Msch 9/92-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 5Ob72/93 of Oberster Gerichtshof, February 22, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch der Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Revisionsrekursverfahren wird abgewiesen.

Begründung:

Der Antragsteller ist zu 1272/10.000 Anteilen Miteigentümer der von der Antragsgegnerin verwalteten Liegenschaft EZ ***** KG W*****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 verbunden ist.

Hinsichtlich des Sachbegehrens des Antragstellers und des von den Parteien erstatteten Sachvorbringens wird auf die Darstellung im Beschluß vom 14. September 1993, 5 Ob 72/93, verwiesen.

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers mit Sachbeschluß ab (ON 14 dA). Es traf dabei folgende Feststellungen:

Die Antragsgegnerin hat im Dezember 1991 auf dem schwarzen Brett im Hause ***** die Beilagen ./A, ./B 1 und ./B 2 ausgehängt. Die Beilage ./A betrifft die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Jahre 1992. In dieser Beilage wird angegeben, daß im Jahre 1992 keine Erhaltungsarbeiten durchgeführt und "die Betriebskosten für das kommende Jahr entsprechend der Inflationsrate und im Zusammenhang mit der Betriebskostenübersicht des abgelaufenen Jahres kalkuliert werden". Die Beilage ./B 1 ist eine Mitteilung über die Vorschreibung gültig ab 1. Jänner 1992. Dabei ist eine Vorschreibung für Instandhaltung von 188,88 S, für Betriebskosten 841,76 S, für He...

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