Entscheidungstext nº 15Os6/94 of Oberster Gerichtshof, February 17, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ante L***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 148 zweiter Fall sowie § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27.November 1992, GZ 28 Vr 832/92-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os6/94 of Oberster Gerichtshof, February 17, 1994

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teils demgemäß in den Schuldsprüchen laut den Punkten A 5, A 6 und A 7 des Urteilssatzes, teils gemäß § 290 Abs. 1 StPO im Ausspruch, der Angeklagte habe die Betrugshandlungen in der Faktengruppe A des Urteilssatzes gewerbsmäßig begangen und sonach in der darauf beruhenden Unterstellung dieser Taten auch unter die Bestimmung des § 148 zweiter Fall StGB, demnach auch im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung, und im Adhäsionserkenntnis, jedoch nur soweit, als der Angeklagte zur Zahlung von 43.000 S an die R***** GesmbH sowie von 107.200 S an Bajram D***** verurteilt wurde, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

III. Mit seiner Berufung wegen Strafe und wegen des Au...

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