Entscheidungstext nº 15Os157/93 of Oberster Gerichtshof, February 17, 1994

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm van der F***** und Christian G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21.April 1993, GZ 5 Vr 2561/91-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os157/93 of Oberster Gerichtshof, February 17, 1994

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm van der F***** wird zurückgewiesen.

2. Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

3. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Wilhelm van der F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

4. Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian G***** Folge gegeben, das ihn betreffende Urteil im Schuldspruch laut Punkt 2. des Urteilssatzes sowie demgemäß auch in dem ihn betreffenden Strafausspruch einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

5. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte G***** auf die zu 4 getroffene Entscheidung verwiesen....

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