Entscheidungstext nº 1Ob31/93 of Oberster Gerichtshof, February 16, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing.Josef H*****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die Antragsgegnerin Ö*****D***** AG, ***** vertreten durch Dr.Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz, infolge von Revisionsrekursen beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 14.Juli 1993, GZ R 611/92-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 3.Juni 1992, GZ 1 Nc 116/90-17, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde,folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob31/93 of Oberster Gerichtshof, February 16, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht, jenem des Antragstellers hingegen Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden auch soweit aufgehoben, als sie das Entschädigungsbegehren des Antragstellers für die Zeit nach dem 19.Juli 1983 zum Gegenstand haben; dem Erstgericht wird die meritorische Entscheidung über diesen Antrag auch in diesem Umfang aufgetragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Im übrigen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Antragsteller betreibt ein Fertigbetonwerk.

Mit Bescheid vom 9.3.1965 erteilte ihm die Bezirksverwaltungsbehörde eine nicht befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus einem näher umschriebenen Bereich der Donau und schrieb ihm gleichzeitig die Einhaltung im Spruch näher ausgeführter Bedingungen - unter anderem auch das vom Bundesstrombauamt geforderte Ansuchen um die Grundbenützung vor Beginn der Nutzung - vor.

Mit dem am 1.2.1966 zustandegekommenen Übereinkommen erteilte das Bundesstrombauamt namens der Republik Österreich dem Antragsteller mit Wirkung vom 1.7.1965 an die Bewilligung, auf einer bestimmten, näher bezeichneten Grundfläche Schotter mechanisch zu gewinnen; dabei wurden Länge, Breite und Tie...

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