Entscheidungstext nº 4Ob1/94 of Oberster Gerichtshof, February 15, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) C*****gesellschaftmbH, ***** 2) Y*****gesellschaftmbH, ***** beide vertreten durch Fiebinger & Polak Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.Oktober 1993, GZ 5 R 217/93-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.Juli 1993, GZ 37 Cg 288/93-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob1/94 of Oberster Gerichtshof, February 15, 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung"

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei wider die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird

1) der erstbeklagten Partei ab sofort für die Dauer dieses Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb von Elektrowaren in Annoncen, öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ihre Mitbewerber durch Verwendung des Götz-Zitates herabzusetzen und zu beleidig...

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