Entscheidungstext nº 3Ob121/92 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DiplVw.Manfred A*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** AG, T*****, vertreten durch Dr.Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert DM 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.September 1992, GZ 2 R 194/92-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.Jänner 1992, GZ 10 Cg 222/89-51, bestätigt wurde, den

Beschluß:

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob121/92 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 17.3.1988, 10 Nc 473/88, aufgrund der im notariellen Kaufvertrag vom 15.4.1985, abgeschlossen zwischen Dipl.Finanzwirt Klaus W***** im Vollmachtsnamen des Klägers und der Firma H. L*****GmbH mit dem Sitz in N*****, Bundesrepublik Deutschland, enthaltenen vollstreckbaren Verpflichtungserklärung der beklagten Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von DM 50.000,-- die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der im Gewahrsam des Klägers befindlichen beweglichen Sachen und der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher sowie durch Pfändung der dem Kläger als Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber als Drittschuldner angeblich zustehenden Forderungen auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen (§ 294 a Abs 1 Z 2 EO).

Gegenstand des Kaufvertrages vom 15....

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