Entscheidungstext nº 13Os155/93 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Markel, Dr. Mayrhofer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Josef F***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19. August 1993, GZ 7 Vr 476/93-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Rabl zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os155/93 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1994

Spruch

I. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Kostenausspruch unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Franz Josef F***** hat am 14. Oktober 1992 in St. Pantaleon vorsätzlich eine falsche Urkunde, nämlich die Übernahmsbestätigung (§ 163 PostO) betreffend eine Paketsendung auf der Zustellkarte, die er durch Nachmachen der Unterschrift der Empfängerin Mag. Sonja E***** hergestellt hatte, im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der p...

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