Entscheidungstext nº 1Ob32/93(1Ob33/93) of Oberster Gerichtshof, January 25, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser,  Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adelheid M*****, vertreten durch Dr.Peter Wittmann, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Land Burgenland, vertreten durch Dr.Harald Beck und Dr.Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Wiener T*****, vertreten durch Dr.Ulrike Walter, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 4,331.600,--, infolge Rekurses beider Hauptparteien bzw. Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß bzw. das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1993, GZ 14 R 213/92-56, womit einerseits aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6.März 1992, GZ 13 Cg 5/89-41, und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage im Teilbegehren von S 2,366.000,-- s.A. als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen sowie andererseits infolge dieser Berufung das erstinstanzliche Urteil im restlichen Umfang (Teilbegehren von S 1,965.600,-- s.A.) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob32/93(1Ob33/93) of Oberster Gerichtshof, January 25, 1994

Spruch

I. Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Der berufungsgerichtliche Beschluß wird aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang (Begehren auf Ersatz des Zeitwerts von S 2,366.000,-- s.A.) an das Gericht zweiter Instanz zur meritorischen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten die mit je S 23.038.20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.839,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Am 5.11.1982 besichtigten Organe des Veterinäramtes des Magistrats der zuständigen Gemeinde (in der Folge kurz Magistrat) den Hundezwinger der Klägerin; dort hielt die Klägerin auf einem Areal im Ausmaß von rund 900 m2 etwa 200 in äußerst schlechtem Ernährungszustand befindliche Hunde; darunter waren auch kranke, blinde und verletzte Tiere. Nach neuerlicher Besichtigung am 8.11.1982 berichtete der Vorstand des Veterinäramts der Magistratsdirektion, der Nebenintervenient wäre bereit, sämtliche Hunde zu übernehmen, der Klägerin sei geraten worden, mindestens zwei Drittel der Tiere dem Nebenintervenienten zu überlassen und die Anlage sanieren zu lassen. Angeblich werde der Nebenintervenient im Einverständnis mit der Klägerin wöchen...

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