Entscheidungstext nº 6Ob521/94 of Oberster Gerichtshof, January 20, 1994

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel,  Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) A***** N***** Gesellschaft mbH, ***** und 2) Peter N*****, beide vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9,028.625 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Februar 1993, GZ 5 R 241/92-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10.September 1992, GZ 11 Cg 122/89-29, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob521/94 of Oberster Gerichtshof, January 20, 1994

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Zwischenurteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Nachstehender Sachverhalt steht außer Streit (ON 1 S 3 und 5 f; ON 3 S 36 und 37 iVm ON 15 S 117):

Der Zweitbeklagte und seine Ehegattin sind die alleinigen Gesellschafter der Erstbeklagten; der Zweitbeklagte war und ist alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten, welche ihr Unternehmen in dem im Alleineigentum des Zweitbeklagten stehenden Haus in W*****, betreibt, wo sie auch ihren Sitz hat. Das Haus hat der Zweitbeklagte im Jahre 1979 von der Klägerin gekauft.

Michael und Markus, die beiden Söhne des Zweitbeklagten, leben mit diesem in dessen gemeinsamen Haushalt in K*****; Michael N***** ist kaufmännischer Angestellter, Markus N***** ist Student.

Die Klägerin steht mit der Erstbeklagten seit vielen Jahren in Geschäftsverbindung; ihr alleiniger Gesprächs- und Verhandlungspartner war dabei stets nur der Zweitbeklagte a...

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