Entscheidungstext nº 2Ob587/93 of Oberster Gerichtshof, December 23, 1993

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner,  Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Gisela K*****, ***** vertreten durch Dr.Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Wolfgang K*****, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen einstweiligen Unterhaltes (§ 382 Z 8 lit a EO), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 1. September 1993, GZ R 753/93-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 26.April 1993, GZ 1 C 36/93-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 2Ob587/93 of Oberster Gerichtshof, December 23, 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, der in seinem ein Unterhaltsbegehren von insgesamt 4.500,-- S abweisenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes in ihrem eingeschränkten Umfang insgesamt zu lauten hat:

"1. Dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der klagenden und gefährdeten Partei ab 15.3.1993 bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 1 C 36/93 des Bezirksgerichtes Wels anhängigen Unterhaltsverfahrens einen monatlichen einstweiligen Unterhalt von 6.500,-- S zu bezahlen. Die bis zur Zustellung dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden monatlichen Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren auf Leistung eines weiteren einstweiligen monatlichen Unterhalts von 4.500,-- S wird abgewiesen.

3. Die klagende und gefährdete Partei, die die Kosten des Sicherungsverfahrens im Umfang der Stattgebung vorläufig und im Umfang der Abweisung endgültig selbst zu tragen hat, ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei an Kosten den Betrag von 7.791,36 S (darin 1.298,56 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Die Streitteile haben am 18.7.1970 die Ehe geschlossen, der der bereits volljährige und selbsterhaltungsfähige Alexander, sowie die am *****1979 geborene Christina und die am *****1984 geborene Daniela entstammen. Die Ehe ist noch aufrecht. Die häusliche Gemeinschaft der Streitte...

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