Entscheidungstext nº 9ObA223/93 of Oberster Gerichtshof, December 22, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz

als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus N*****, Schweißmeister, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Herwig P*****, Fahrzeugproduzent, ***** vertreten durch Dr.Heimo Schaffer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Anfechtung einer Entlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 13.Mai 1993, GZ 8 Ra 140/92-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits-  und Sozialgericht vom 25.Juni 1992, GZ 23 Cga 143/91-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA223/93 of Oberster Gerichtshof, December 22, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sie zu lauten haben:

"Die vom Beklagten gegenüber dem Kläger am 12.November 1991 ausgesprochene Entlassung wird für rechtsunwirksam erklärt."

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Im Betrieb des Beklagten, in dem mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden PKW-Anhänger hergestellt. Der Kläger war nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 1.Oktober ...

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