Entscheidungstext nº 1Ob600/93 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antje J*****, ***** vertreten durch Dr.Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei***** St***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Kurt Asamer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 155.640 s.A. und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ 4 R 17/92-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.November 1991, GZ 10 Cg 276/90-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob600/93 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1993

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und in der Sache durch Zwischenurteil zu Recht erkannt:

Der auf Zahlung von S 155.640 samt 4 % Zinsen seit 31. August 1990 gerichtete Anspruch der klagenden Partei besteht dem Grunde nach zur Gänze zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Im Ausspruch über das Feststellungsbegehren und im Kostenpunkt wird der angefochtene berufungsgerichtliche Beschluß bestätigt.

Entscheidungsgründe:

In der Zeit vom 19.bis 25.Jänner 1989 war die Klägerin mit anderen Schülern und Lehrern im Rahmen einer Schulveranstaltung des von ihr besuchten Gymnasiums im Ferienheim der beklagten Partei eingemietet. Im Verlauf dieses Aufenthaltes stürzte die damals 15 Jahre alte, 1,63 m große Klägerin von einem Balkon im zweiten Stock des Gebäudes auf dessen Vorplatz und verletzte sich dabei schwer.

Die bei Klagseinbringung (am 27. August 1990 minderjährige, durch ihre Eltern vertretene Klägerin) begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihrer insgesamt mit S 155.640,-- bezifferten Schäden sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Nachteile aus diesem Unfall. Sie brachte hiezu vor, da ihr übel geworden sei, habe sie den Balkon betreten. Dabei sei sie offensichtlich ohnmächtig geworden und über die bloß 91 cm hohe Balkonbrüstung gestürzt. Die Höhe der Brüstung sei ein bauordnungswidriger Zustand, weil eine Höhe von 1 m vorgeschrieben sei. Die beklagte Partei beherberge in ihrem Unternehmen Schulklassen bei Abhaltung von Schischulkursen und habe daher besonders darauf zu achten, daß die beherbergten Kinder nicht etwa inf...

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