Entscheidungstext nº 10ObS247/93 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters aus dem Kreis der Arbeitgeber und Dipl.Ing. Raimund Tschulik aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache  der klagenden Partei A***** G*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Steinacher und Dr.Michael Gärtner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.August 1993, GZ 12 Rs 49/93-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil  des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Februar 1993, GZ 20 Cgs 87/92-15, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 10ObS247/93 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1993

Spruch

Die Revision wird, soweit sie die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles bekämpft, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die am 23.3. 1940 geborene Klägerin arbeitete nach Absolvierung einer Lehre als Wäscheschneiderin und einjähriger Beschäftigung in diesem Beruf bei verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiterin. Seit 1973 ist sie in einem Jugendhort beschäftigt, wo sie vorerst als Reinigungsfrau eingesetzt war. Seit etwa 10 Jahren ist sie in der Küche beschäftigt. Dort war eine gelernte Köchin tätig, die die Klägerin einschulte. Nach der Pensionierung der Köchin wurde eine ungelernte Kraft aufgenommen, die von der Kl...

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