Entscheidungstext nº 14Os172/93 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Walter G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.August 1993, GZ 20 g Vr 1.095/93-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, der Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Wegrostek zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os172/93 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Juni 1963 geborene Thomas Walter G***** - in Abweichung von der wegen des Verbrechens der (teils versuchten) erpresserischen Entführung nach § 102 Abs. 1 (und § 15) StGB erhobenen Anklage - des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 4.Dezember 1992 in der "Z**...

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