Entscheidungstext nº 8Ob547/92(8Ob548/92) of Oberster Gerichtshof, December 16, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden  sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Floßmann und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dorothea S*****, und 2.) Renate M*****, beide vertreten durch Dr.Hans Frieders, Dr.Christian Tassul und Dr.Georg Frieders, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Karl Heinz G*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, und die auf seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Herlinde Z*****, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1991, GZ 1 R 231/91-34, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt  vom 2.Juli 1991, GZ 2 b Cg 538/90-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob547/92(8Ob548/92) of Oberster Gerichtshof, December 16, 1993

Spruch

Die Zurücknahme der Klage durch die Zweitklägerin wird zurückgewiesen.

Den Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Urteil des Erstgerichtes wird in der Hauptsache wiederhergestellt.

Die Klägerinnen sind schuldig, binnen 14 Tagen

a) dem Beklagten S 274.215,94 (einschließlich S 40.789,30 Umsatzsteuer und S 12.000,- Barauslagen) und

b) der Nebenintervenientin S 271.149,06 (einschließlich S 42.009,78 Umsatzsteuer und S 12.000,- Barauslagen) an gerichtlich bestimmten Kosten zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 7.5.1976 (Beilage./A) gründeten Dr.Dieter B*****, der Beklagte und dessen Gattin Reintraud G***** die S***** Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH.

Punkt XI. des Vertrages lautete:

"Geschäftsanteile sowie ihre Übertragung, Verpfändung und sonstige Belastung

Der Geschäftsanteil eines jeden Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.

Die gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung, Verpfändung oder sonstige Belastung eines Geschäftsanteiles an Dritte bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Der eine Zustimmung beantragende Gesellschafter muß vorher das ihm vorliegende Anbot des Dritten, an den die Übertragung bzw. für den die Verpfändung oder Belastung des Gesellschaftsanteiles vorgesehen ist, allen anderen Gesellschaftern vorlegen. Bei Abweichen von diesem Anbot bzw. sonstigen bekanntgegebenen ...

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