Entscheidungstext nº 4Ob171/93 of Oberster Gerichtshof, December 14, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Andreas Wabl, Abgeordneter zum Nationalrat, Großklein, Oberfahrenbach 48, vertreten durch Dr.Thomas Prader, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Widerrufsveröffentlichung (Streitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30.Juni 1993, GZ 2 R 84/93-68, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. Februar 1993, GZ 40 Cg 83/92-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob171/93 of Oberster Gerichtshof, December 14, 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, die Behauptung, der am 14.8.1988 in der 'Neuen Kronen-Zeitung' ('Steirerkrone') unter dem Titel 'Steirischer Grün-Abgeordneter verletzte Beamten/jetzt Auslieferungsklage wegen Ansteckungsgefahr, Gendarm fordert Aids-Test für Wabl' veröffentlichte Artikel sei 'Nazijournalismus', und ähnliche Behauptungen zu unterlassen.

Das Mehrbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, die im Unterlassungsgebot angeführte Behauptung gegenüber der APA, den Medieninhabern der periodischen Druckschriften 'Kurier' und 'Kleine Zeitung' sowie gegenüber den Lesern der periodischen Druckschriften 'Kurier' und 'Kleine Zeitung' zu widerrufen und diesen Widerruf über die APA und in den periodischen Druckschriften 'Kurier' und 'Kleine Zeitung' zu veröffentlichen, wird

abgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 55.046,95 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens 1. Instanz (darin S 6.253,99 Umsatzsteue...

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