Entscheidungstext nº 8Ob573/93 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Peter Schiemer, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg D*****, vertreten durch Dr.Otto Holter und andere Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 474.091,52 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. Februar 1993, GZ 2 R 202/92-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 29. Mai 1992, GZ 1 Cg 236/90-55, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob573/93 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1993

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die beklagte Partei betreibt einen Eisengroßhandel. Der Kläger ist Landmaschinenbau- und Kfz-Mechanikermeister. Er erzeugt seit 1981 Schlachthauseinrichtungen, Aufstallungen und Rohrbahnanlagen nach Plänen seiner Auftraggeber. In einer Filiale betreibt er auch eine PKW-Reparaturwerkstätte und eine Servicestelle für Traktoren.

Anfang November 1989 erhielt der Kläger einen für seine Verhältnisse relativ großen Auftrag zur Herstellung von Aufstallungen für ein Schlachthaus. Er bestellte die hiezu benötigten Eisenteile bei der beklagten Partei und ließ sie nach entsprechenden Vorarbeiten von der Verzinkerei Z***** GesmbH verzinken. Die Feuerverzinkung mißlang jedoch, weil bei einem Großteil des Materials der Siliziumgehalt in dem hiefür kritischen Bereich von 0,03 bis 0,12 % lag.

Der Kläger begehrte zuletzt ingesamt S 474.091,52, und zwar Kosten für den neuerlichen Produktionsvorgang, damit zusammenhängende Überstunden, neuerliche Verzinkungskosten, in der Klage näher aufgeschlüsselte Unkosten des Klägers (AS 5), frustrierte Verzinkungskosten, Lager- und Transportkosten abzüglich Alteisenerlös (AS 191) sowie Kosten des gegen die Verzinkerei Z***** GesmbH geführten Verfahrens (AS 317). Er behauptete, die beklagte Partei sei bei der Bestellung auf den Verwendungszweck des Materials hingewiesen worden. Überdies sei der beklagten Partei aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung bekannt gewesen, wozu der Kläger das Material benötige und daß es verzinkungsfähig sein müsse. Die beklagte Partei habe ihre Schadenersatzhaftung anerkannt. Das Ersatzbegehren werde auf dieses Anerkenntnis, auf den Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes, des Irrtum...

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