Entscheidungstext nº 15Os142/93 of Oberster Gerichtshof, November 18, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edith F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Juni 1993, GZ 5 b Vr 7691/92-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und des Verteidigers Dr.Krepp, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os142/93 of Oberster Gerichtshof, November 18, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edith F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Der Angeklagten liegen zahlreiche zwischen August 1989 und September 1992 gewerbsmäßig begangene überwiegend schwere Betrügereien mit einer Gesamtschadenssumme von 538.515 S und einem darüber hinaus beabsichtigten Schaden von 729.800 S zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 10 des ...

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