Entscheidungstext nº 1Ob617/93 of Oberster Gerichtshof, November 17, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bank A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Hubert Tramposch und Dr.Paul Bauer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung (Streitwert S 500.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15.Juni 1993, GZ 4 R 130/93-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Februar 1993, GZ 10 Cg 361/91-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob617/93 of Oberster Gerichtshof, November 17, 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, die zwangsweise Durchsetzung des der klagenden Partei überwiesenen Anspruchs auf Übereignung der 59/137 Anteile an der Liegenschaft EZ 262 KG Mühlbachl zu dulden, ohne Rechte aus dem Aufhebungsvertrag vom 12.3.1990 geltend zu machen; die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 199.808,50 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 27.872,70 Umsatzsteuer und S 45.660,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, der Auflösungsvertrag vom 12.3.1990 werde für unwirksam erklärt, wird dagegen abgewiesen."

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte wurde nach dem Tode ihres Ehegatten 1981 im Erbweg Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 262 KG Mühlbachl. Da sie angesichts ihrer geringen Ruhebezüge außerstande war, die monatlichen Rückzahlungsraten von rund S 3.400,-- auf das auf dieser Liegenschaft sichergestellte Darlehen zu leisten, kam sie mit ihrer Tochter und deren Ehemann überein, daß diese einen Zubau errichten und die Räume in zwei Eigentumswohnungen unterteilen und daß der Schwiegersohn fortan die Rückzahlung des Darlehens übernehmen sollte. Dieser errichtete in der Folge auch den Zubau, mußte hiefür aber selbst Kredite im Ausmaß von etwa 1,2 Mio S aufnehmen.

Mit Vertrag vom 2.9.1983 übergab die Beklagte 78/137 Anteile ihrer Liegenschaft, mit welchen das Wohnungseigentum an der neu geschaffenen Wohnung verbunden war, ihrer Tochter und deren Ehegatten je zur Hälfte. Nachdem die Beklagte ihrem Schwiegersohn zugesichert hatte, er werde nach ihrem Tod auch ihren Liegens...

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