Entscheidungstext nº 1Ob512/93 of Oberster Gerichtshof, November 17, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika P*****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Friedrich Otto S*****, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vornahme vertretbarer Handlungen und Duldung (Streitwert 80.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil  des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 16.November 1992, GZ R 806/92-58, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 10.Juli 1992, GZ 5 C 15/91g-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob512/93 of Oberster Gerichtshof, November 17, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verkaufte seine Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus mit Kaufvertrag vom 12.Februar 1990, der keine Regelungen über die bestehenden Mietverträge enthält, an eine Wohnbau Gesellschaft (im folgenden nur Käuferin), ist aber (noch) bücherlicher Eigentümer. Die Übergabe der Liegenschaft und ihrer Verwaltung erfolgte rückwirkend mit 1.Jänner 1990, die Schlüssel folgte der Beklagte der Käuferin Ende August 1990 aus. Die Klägerin ist seit 1971 in diesem Wohnhaus Mieterin einer Dachgeschoßwohnung, die nach dem Inhalt ihres Mietvertrages über eine im Keller installierte, mit Öl zu befeuernde und noch für die Wärmeversorgung zweier weiterer Großwohnungen im Haus ausgelegte Zen...

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