Entscheidungstext nº 4Ob118/93 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, Wien 13, Würzburggasse 30, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.Juni 1993, GZ 5 R 119/93-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes vom 6.April 1992, GZ 38 Cg 72/93-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob118/93 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.387 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 3.064,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der "N***** Zeitung".

Sowohl die Klägerin als auch der beklagte ORF nehmen Werbeaufträge entgegen. Der Beklagte führt die Werbeaufträge nach seinen Geschäftsbedingungen für Werbesendungen in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme - unter Begrenzung auf bestimmte Werbezeitlimits: § 5 Abs 4 RFG - durch. Seine Geschäftsbedingungen enthalten auf die Jahresauftragssumme abgestellte Mengenrabattsätze, welche "jedem Werbungstreibenden gewährt werden."

Im November 1992 erteilte die für die Klägerin handelnde Werbeagentur Dr.P***** Werbegesellscha...

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