Entscheidungstext nº 4Ob527/93 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rosalia K*****, 2. Stefanie G*****, beide vertreten durch Dr.Walter Loacker, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Lea U***** vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 122.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.April 1993, GZ 1 e  R 69/93-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8.Jänner 1993, GZ 8 C 273/92-8, in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt aber teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob527/93 of Oberster Gerichtshof, November 16, 1993

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt - einschließlich des bestätigten Teils - wie folgt zu lauten hat:

"1. Gegenüber der Zweitklägerin wird festgestellt, daß die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes, mit der die Liegenschaften in EZ 1679 und 1716 KG H***** als dienende Grundstücke zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft in EZ 1756 KG H***** als herrschendes Grundstück belastet sind, beschränkt auf eine Breite von 2,5 m besteht.

2. Gegenüber beiden Klägerinnen wird festgestellt, daß die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes, mit der die Liegenschaften in EZ 1679 und 1716 KG H***** als dienende Grundstücke zugunsten des jeweiligen  Eigentümers der Liegenschaft in EZ 1756 KG H***** als herrschendes Grundstück belastet sind, nicht den Gästen des von der Beklagten betriebenen Beherbergungsbetriebes Eicheleweg 3 e als Servitutsweg dient.

Die Beklagte ist schuldig, die Nutzung der Dienstbarkeit als Servitutsweg für die Gäste ihres Beherbergungsbetriebes Eicheleweg 3 e zu unterlassen.

3. Die Beklagte ist schuldig, den Klägerinnen die ...

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