Entscheidungstext nº 9ObA302/93 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Hofrat Adir Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, EDV-Berater, ***** vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ***** K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 81.581,90 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juni 1993, GZ 8 Ra 26/92-69, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 1991, GZ 33 Cga 57/90-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA302/93 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war anfangs für die Beklagte auf Grund eines Kooperationsvertrages selbständig tätig. Dieser Vertrag enthielt eine Konkurrenzklausel, die dem Kläger den geschäftlichen Kontakt zu Kunden der Beklagten bis zwölf Monate nach Auflösung des Kooperationsvertrages weitgehend verbot. Für den Fall des Zuwiderhandelns war eine Konventionalstrafe von 200.000 S vorgesehen. Vom 1. Jänner 1988 bis 31. März 1988 stand der Kläger zur Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis; eine unbefristete Verlängerung wurde ihm in Aussicht gestellt. Auch der am 11. November 1987 abgeschlossene Dienstvertrag enthielt neben einem Nebenbeschäftigungsverbot (§ 4) eine Konkurrenzklausel nachstehenden Wortlautes:

"§ 6

Der Dienstnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Dienstverhältni...

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