Entscheidungstext nº 3Ob544/93 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1993

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch MMag. Dr.Peter E. Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Land Tirol, vertreten durch Dipl.Vw.DDr. Armin Santner und Dr.Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2. Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol, Innsbruck, Meinhardstraße 14, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge der außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28. Jänner 1993, GZ 2 R 337/92-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Juni 1992, GZ 15 Cg 101/91-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1) den

Beschluß

gefaßt:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 25.10.1993, die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

2) zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob544/93 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1993

Spruch

Der Revision der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Das Land Tirol (erstbeklagte Partei) und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol (zweitbeklagte Partei) haben sich zu einer "Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft" zusammengeschlossen und übernehmen in deren Rahmen  zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Tirol Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB für Darlehen  und Kredite, die österreichische Kreditinstitute an Unternehmen gewähren. Die von den beklagten Parteien herausgegebenen "Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch die Tiroler Bürgschaftsgemeinschaft (TBG)" haben in dem hier noch bedeutsamen Teil folgenden Wortlaut:

"10. Widerruf der Bürgschaftsübernahme

Die Bürgen werden von der Verpfli...

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