Entscheidungstext nº 9ObS26/93 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Hofrat Adir. Robert List als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois P*****,***** vertreten durch Dr.Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen S 53.467,20 netto sA (Insolvenz-Ausfallgeld), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 32 Rs 74/93-16, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Jänner 1993, GZ 14 Cgs 504/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObS26/93 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab 1.2.1985 im Unternehmen des Rupert H***** als Elektroinstallateur beschäftigt. Nach dessen Tode im Juni 1985 führte die Ehefrau Petra H***** das Unternehmen, ein Elektroinstallationsgewerbe samt Detailhandel mit Elektrowaren und Geräten, fort. Sie bestellte Franz W***** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, weil ihr selbst die Voraussetzungen hiezu fehlten. Da sie über die zur Führung eines solchen Betriebes notwendigen kaufmännischen Kenntnisse nicht verfügte, unterstützte sie der Kläger. Sie beschlossen gemeinsam, das Geschäft nicht aufzugeben, sondern ...

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