Entscheidungstext nº 3Ob87/93 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1993

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika M*****, vertreten durch Dr.Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Ortwin O*****, 2. Thomas T*****,  und 3. Tatjana T*****, alle vertreten durch Dr.Manfred de Maijer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen die Räumungsexekution nach § 37 EO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 9.Feber 1993, GZ 1 b R 11/93-113, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17.Oktober 1992, GZ 8 C 767/92-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 3Ob87/93 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 5.001,12 (darin S 833,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin lebt mit ihren drei Kindern im Wohnhaus ihres Ehegatten, der im März 1991 einen Immobilienmakler beauftragte, Käufer für die Liegenschaft und eine Ersatzwohnung für die Familie zu suchen. Im September 1991 hat die Klägerin eine Wohnung besichtigt und gemeint, diese komme für sie nicht in Frage. Die drei Beklagten wollten das Wohnhaus kaufen. Sie vereinbarten mit dem Makler einen Besichtigungstermin. Die Klägerin stellte sich ihrem Ehegatten gegenüber vorerst gegen die Besichtigung, war jedoch schließlich damit einverstanden; sie war jedoch aber bei dieser Besichtigung Mitte Jänner 1992 nicht zugegen. Den Beklagten wurde damals bekannt, daß sich im Obergeschoß des Hauses die Ehewohnung...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company