Entscheidungstext nº 14Os148/93 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Juni 1993, GZ 4 b Vr 14950/92-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, und der Verteidigerin Mag.Scheed, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os148/93 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1993

Spruch

1. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe "mit dem Tode" gedroht, und demgemäß in der Bezeichnung der Tat als "Verbrechen" und in der rechtlichen Unterstellung derselben (auch) unter die Bestimmung des "§ 106 Abs. 1 Z 1" StGB sowie infolgedessen auch im Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung, aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Mario T***** hat durch die nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs umsch...

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