Entscheidungstext nº 4Ob127/93(4Ob128/93) of Oberster Gerichtshof, November 02, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Brigitte K*****, vertreten durch Dr.Helmut Fetz, Rechtsanwalt in Leoben (5 Cg 100/92 des Kreisgerichtes Leoben als Handelsgericht; führender Akt),

2. Siegfried F*****, Leoben, vertreten durch Dr.Anton Eichinger und Dr.Michael Augustin, Rechtsanwälte in Leoben (5 Cg 101/92 des Kreisgerichtes Leoben als Handelsgericht), wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (5 Cg 100/92: Streitwert S 350.000,--) und wegen Kosten (5 Cg 101/92), infolge Revision der Erstklägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 1993, GZ 1 R 1, 2/93-65, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Handelsgericht vom 6. Oktober 1992, GZ 5 Cg 100/92-59, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob127/93(4Ob128/93) of Oberster Gerichtshof, November 02, 1993

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Punkt II 2 der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinem Ausspruch zu Punkt II 1 abgeändert und das Ersturteil insoweit mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß es zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr das planmäßige Unterbieten des für das Gemeindegebiet der Stadt Leoben festgesetzten Tarifs für das Taxigewerbe zu unterlassen."

In ihrem Ausspruch über das Veröffentlichungsbegehren werden die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, daß die Entscheidungen insgesamt - unter Einschluß des bestätigten Teils des angefochtenen Urteils - wie folgt zu lauten haben:

"Die Klägerin wird ermächtigt, den s...

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