Entscheidungstext nº 10ObS217/93 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1993
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, ohne Beschäftigung, *****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1993, GZ 13 Rs 30/93-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. November 1992, GZ 15 Cgs 228/91-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 10ObS217/93 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1993
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Der am 9.12.1945 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und brach eine Installateurlehre vorzeitig ab. Von 1961 bis 1971 war er mit einer Unterbrechung durch den Präsenzdienst als angelernter Schlosser und Schweißer bei einem Unternehmen in F***** und seit 1.10.1973 bis zu seinem Krankenstand (August 1991) bei einem Unternehmen in L***** als Stahlbauschweißer beschäftigt. Die Schweißarbeiten waren zu 90 % in Zwangslagen (kniend, über Kopf oder von einer Leiter aus) durchzuführen. Es handelte sich vorwiegend um Schutzgas-, MIG- und fal...See the full content of this document
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