Entscheidungstext nº 3Ob168/93 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 4.Mai 1993, GZ 5 R 12/93-24, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.Juni 1992, GZ 23 Cg 114/92-4, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 3Ob168/93 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Dem Verpflichteten wurde mit einer einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes aufgetragen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr bestimmte wettbewerbswidrige Ankündigungen zu unterlassen. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Verpflichteten, die entgegen § 395 EO, § 21 ZustG nicht zu eigenen Handen angeordnet war und durchgeführt wurde, erfolgte am 4.6.1992 durch Übergabe an eine seiner...

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