Entscheidungstext nº 1Ob25/93 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr.Othmar Taferner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr.Michael Wonisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 31.990,60 s.A. und Feststellung (Streitwert S 150.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1992, GZ 12 R 59/91-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17.Mai 1991, GZ 8a Cg 6/90-35, bestätigt wurde, den

Beschluß

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob25/93 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Rechtssache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Am 25.1.1988 stürzte ein Gast in einer Imbißstube in Salzburg über die zur Herrentoilette hinabführende Treppe, wurde dabei schwer verletzt und starb am 28.1.1988 an den Folgen dieses Unfalls. Seit 1.2.1988 bezieht die Witwe des Verstorbenen von der klagenden Partei eine Witwenpension. Der durch den Tod ihres Mannes ausgelöste Einkommensverlust wurde durch Pensionsleistungen der klagenden Partei in Höhe von S 15.278,20 für das Jahr 1988 und von S 16.712,40 für das Jahr 1989 ausgeglichen; dieser Deckungsrechnung sind die eigene Pension der Witwe und ein Mitverschulden des Verstorbenen im Ausmaß von 50 % zugrundegelegt.

Die klagende Partei begehrte im Wege der Amtshaftung die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihrer Pensionsleistungen im Gesamtbetrag von S 31.990,60 sowie die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei alle Pflichtleistungen zu ersetzen schuldig sei, die sie aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Versiche...

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