Entscheidungstext nº 4Ob141/93 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1993

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr.Ute Messiner, Rechtsanwältin in Klagenfurt als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei "S*****anstalt, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 60.000 und Feststellung (Streitwert S 5.000), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.Februar 1993, GZ 6 R 195/92-30, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.Juni 1992, GZ 23 Cg 290/90-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob141/93 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung  an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "K***** Zeitung". In der Ausgabe dieses Blattes vom 11.April 1986 wurde ein Lichtbild des Klägers veröffentlicht, dessen Untertitel lautete:

"Josef P***** soll sich längere Zeit unbehelligt im Unteren Drautal aufgehalten haben".

Mit diesem Lichtbild des Klägers wurde folgender Artikel illustriert:

"Geschäft mit Scheinfirmen?

Kärntens Exekutive jagt einen vermeintlichen Großbetrüger, den sie bereits im November des Vorjahres in den...

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