Entscheidungstext nº 10ObS187/93 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stella B*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Mai 1993, GZ 31 Rs 43/93-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. November 1992, GZ 6 Cgs 125/92-4, (teilweise) abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS187/93 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 603,84 S Umsatzsteuer mit 3.623,04 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 5.August 1992 anerkannte die Beklagte den Vorfall vom 20.Dezember 1991, der den Tod des bei ihr versicherten Ehemannes der Klägerin verursachte, nicht als Dienstunfall und sprach u.a. aus, daß ein Anspruch auf Witwenrente nicht gegeben sei. Der tödliche Verkehrsunfall habe sich nicht auf dem direkten Weg von der Dienststätte zur Wohnung und auch nicht auf einem im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenang...

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