Entscheidungstext nº 5Ob519/93 of Oberster Gerichtshof, October 12, 1993
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30.Oktober 1991 verstorbenen, zuletzt in W*****, wohnhaft gewesenen Pensionisten Otwin S*****, infolge Revisionsrekurses dieser Verlassenschaft, vertreten durch den erbserklärten Erben Dr.Alexander Christian S*****, Wirtschaftsjurist, *****, dieser vertreten durch Dr.Karl Th.Mayer und Dr.Hans Georg Mayer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 12.Mai 1993, 3 R 202/93-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 17.März 1993, A 563/91-35, teilweise abgeändert wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 5Ob519/93 of Oberster Gerichtshof, October 12, 1993
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Klageführung zu 1 C 587/89i des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan hinsichtlich eines Teilbegehrens auf Rückersatz der Pensionsnachzahlung vom 19.12.1983 in der Höhe von S 35.010,59 samt 4 % Zinsen seit 20.12.1983 verlassenschaftsgerichtlich genehmigt wird.Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.Begründung:Für den Erblasser war ein Sachwalter in der Person des nunmehr erbserklärten Erben, dem auch die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, bestellt worden (2 SW 22/86-25 des Erstgerichtes). Der Wirkungskreis des Sachwalters bezog sich insbesondere auf die Vertretung des Erblassers in allen Prozessen bzw bei allen Rechtsgeschäften, welche mit dem Gut W***** bzw den Käufern desselben zusammenhängen.Am 30.6.1989 hatte der Erblasser, vertreten durch seinen Sach...See the full content of this document
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