Entscheidungstext nº 4Ob120/93 of Oberster Gerichtshof, October 12, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****genossenschaft reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Alfred Thewanger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Klaus Holter, Rechtsanwalt in Grieskirchen, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12.Juli 1993, GZ 6 R 133/93-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12.Mai 1993, GZ 5 Cg 123/93z-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob120/93 of Oberster Gerichtshof, October 12, 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Begründung:

Im Jahr 1984 begannen sich Martin Leopold W***** und der Beklagte für die Produktion von Maissaatgut zu interessieren. Nach anfänglichen Mißerfolgen beschafften sie sich Inzuchtlinien aus Maisvermehrungsfeldern in ganz Österreich, wo Saatmaisvermehrungen im Gange waren. Diese Linien wurden vermehrt und die Saatmaisproduktion aufgezogen. Ab 1989 übte diese Tätigkeit der "L***** Saaten-Verein" (L*****) aus, der seinen Sitz in G***** hat und dessen Obmann der Beklagte ist. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet; sie bezweckt ua die Erhaltung in- und ausländischer Getreidesor...

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