Entscheidungstext nº 8Ob569/92 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Hermann M*****, und 2.) Elfriede M*****, beide vertreten durch Dr.Josef Lechner und Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Anna L*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Johannes Riedl, Rechtsanwalt in der Stadt Haag, wegen Auflösung eines Dienstbarkeitsvertrages, Einwilligung zur grundbücherlichen Löschung des Wohnungsrechtes und Räumung  infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 14.Jänner 1992, GZ R 819/91-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 2.Oktober 1991, GZ C 425/90-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob569/92 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das erstgerichtliche Urteil  wieder hergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit S 22.497,36 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 2.749,56 Umsatzsteuer und S 6.000,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

                  Entscheidungsgründe:

Mit Übergabsvertrag vom 29.4.1978 übergab Wilhelm L***** seinem Neffen Franz Xaver L***** die Liegenschaft EZ 33 KG W*****. Als Gegenleistung ließ er sich und seiner Tochter Anna L*****, der nunmehrigen Beklagten, das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht im Hause W***** Nr. 36 einräumen. Das Wohnungsrecht für die nunmehrige Beklagte ist verbüchert. Mit gerichtlichem Vergleich vom 13.4.1987 wurde zwischen Franz Xaver L***** und der nunmehrigen Beklagten festgehalten, daß deren Wohnungsrecht aus dem Übergabevertrag nur die im Erdgeschoß des Hauses liegenden Räume (Küche und zwei Zimmer) sowie die Mitbenützung des Kellers umfaßt; der Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Kaufvertrag vom 10.8.1988 veräußerte Franz Xaver L***** die Liegenschaft an die Kläger. In Vertragspunkt V wurde darauf hingewiesen, daß im Grundbuch zugunsten der nunmehrigen Beklagten die Dienstbarkeit de...

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