Entscheidungstext nº 4Ob93/93 of Oberster Gerichtshof, September 28, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Giger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. News Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, 2. News Verlagsgesellschaft mbH, beide Wien 2., Praterstraße 31, beide vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.April 1993, GZ 3 R 31/93-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7.Jänner 1993, GZ 38 Cg 501/92-6, teilweise abgeändert  wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob93/93 of Oberster Gerichtshof, September 28, 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben; die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.320,06 (darin enthalten S 553,34 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten deren Rekursbeantwortung und einen mit S 3.985,34 (darin enthalten S 664,22 Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten deren Revisionsrekursbeantwortung binnen  14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Im übrigen hat die klagende Partei die auf der Basis von S 400.000 zu ermittelnden Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen; die beklagten Parteien haben die übrigen Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Erstbekl...

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