Entscheidungstext nº 14Os135/92 of Oberster Gerichtshof, September 28, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer, Dr. Massauer, Mag. Strieder und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der  Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Karlheinz D***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach õ 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Karlheinz D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 1992, GZ 3 a Vr 2514/89-300, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit  des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Strigl, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os135/92 of Oberster Gerichtshof, September 28, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Schuldberufung wird zurückgewiesen.

Der Berufung (wegen Strafe) wird nicht Folge gegeben. Gemäß õ 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 18. Oktober 1937 geborene Dr. Karlheinz D***** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach õ 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach õ 288 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Die von ihm dagegen aus õ 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5 a, 8, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der einleitend unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 3) aufgestellten Behauptung, dem Angeklagten sei kein faires Verfahren im Sinne des Art 6 MRK gewährt worden; soweit die darin beispielsweise aufgezählten Spezialtatbestände weitergehend seien, als die im õ 281 Abs 1 Z 3 StPO normierten Vorschriften, müßten sie Beachtung finden, weil die MRK im Verfassungsgesetzrang stehe und durch ein einfaches Gesetz nicht abgeändert werden könne, ist zu erwidern:

Gemäß Art. 13 MRK hat der Verletzte, wenn die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Daraus folgt, daß dann, wenn Konventionsverletzungen mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung wirksam begegnet werden kann, sich die Frage, ob durch die MRK der Katalog der Nichtigkeitsgründe der Strafprozeßordnung erweitert wurde oder nicht, der Sache nach gar nicht stellt (vgl. SSt 57/47).

Hinzu tritt, daß - selbst wenn man der Erweiterungsthese des Beschwerdeführers folgen wollte - Nichtigkeit nach õ 281 Abs 1 Z. 3 StPO nur durch gesetzwidrige Vorgänge in der Hauptverhandlung bewirkt werden kann, und auch das nur, soweit die betreffende Formverletzung Schuldspruchsrelevanz besitzt (õ 281 Abs 3 StPO). Hievon ausgehend können die das Vorverfahren betreffenden Rügen auf sich beruhen, ganz abgesehen davon, daß dem Angeklagten in dieser Verfahrensphase gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters Beschwerden an die Ratskammer (õ 113 Abs 1 StPO) offenstanden. Bloß der Vollständigkeit halber ist im übrigen zu bemerken, daß nach den Akten keine Rede davon sein kann, daß der Beschwerdeführer erstmals in der Anklageschrift mit den gegen ihn erhobenen strafbaren Vorwürfen konfrontiert wurde, weil er hievon ja bereits im Zuge seiner mit 23. März 1...

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