Entscheidungstext nº 8Ob12/93 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1993

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber,  Dr.Kodek, Dr.Jelinek und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien

1. Dr.Peter Zumtobel, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Imbergstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I*****Gesellschaft mbH & Co KG, 2. Dr.Peter Zumtobel, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Imbergstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** Gesellschaft mbH, wegen 53.750 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16.September 1992, GZ 1 R 81/92-36, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21.Jänner 1992, GZ 7 Cg 188/90-31, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 8Ob12/93 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1993

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Über das Vermögen der beklagten Parteien wurde während des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Peter Zumtobel zum Masseverwalter bestellt (6 Ob 627/92). Das dadurch unterbrochene vorliegende Verfahren wurde wieder aufgenommen. Die Gemeinschuldnerinnen werden im folgenden der Einfachheit halber weiterhin als Parteien bezeichnet.

Ein Mitarbeiter eines Vermögensberatungsunternehmens, dessen Rechtsverhältnis zu den beklagten Parteien nicht feststellbar ist, empfahl dem Kläger eine Beteiligung an der erstbeklagten Kommanditgesellschaft; deren Komplimentärin ist die zweitbeklagte Gesellschaft mbH. Laut Berechnung sollte die Steuerersparnis bei der Beteiligungssumme von 50.000 S zuzüglich 3.750 S Aufgeld mindestens 26.000 S und die jährlichen Auszahlungen, beginnend ab Jänner 1991, 3 % der Vertragssumme, i...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company