Entscheidungstext nº 14Os112/93 of Oberster Gerichtshof, September 14, 1993
Linked as:
Linked as:
Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert Franz D***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Theresia M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8.April 1993, GZ 7 Vr 6/93-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Breitwieser zu Recht erkannt:
See the full content of this document
Extract
Entscheidungstext nº 14Os112/93 of Oberster Gerichtshof, September 14, 1993
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.II. Aus deren Anlaß wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens (auch) der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB sowie demgemäß im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung der Aussprüche nach § 38 StGB und nach § 366 Abs. 2 StPO) aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Norbert Franz D***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegende Verbrechen der (vollendeten) Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu 18 (achtzehn) Monaten...See the full content of this document
Sponsored links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.
Contents in vLex Southern African Development Community
Explore vLex
For Professionals
For Partners
Company