Entscheidungstext nº 9ObA146/93 of Oberster Gerichtshof, September 08, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter  Mag.Dr.Friedrich Hötzl und Leopold Smrcka als weitere Richter  in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prim. Dr. Jürgen E*****-R*****, Chirurg, ***** , vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K*****, *****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.März 1993, GZ 32 Ra 129/92-50, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Februar 1992, GZ 23 Cga 121/90-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA146/93 of Oberster Gerichtshof, September 08, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 849 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.7.1977 bei der beklagten Partei als Oberarzt angestellt und seit 1.1.1980 Leiter der chirurgischen Abteilung. Das Dienstverhältnis wurde von der beklagten Partei mit Schreiben vom 28.6.1990 zum 30.9.1990 gekündigt. Die beklagte Partei ist als Trägerin einer gemeinnützigen privaten Krankenanstalt darauf angewiesen, die nicht kostendeckenden Pflegegebührensätze für die Patienten der allgemeinen Gebührenklasse durch die Aufnahme von Patienten der Sonderklasse auszugleichen. Die beklagte Partei ist daher daran interessiert, daß Sonderklassepatienten der bei ihr angestellten Ärzte in ihrer Krankenanstalt operiert und behandelt werden. In Wien bestehen zumindest sieben Privatkrankenanstalten, in denen jeder Facharzt operieren kann.

Die beklagte Partei sagte dem Kläger als Primarius neben einem Gehalt im Ausmaß der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zu, daß ihm alle Patienten, die an die chirurgische Abteilung eingewiesen werden, "zustehen" und er seine Privatpatienten zur stationären Behandlung in die Krankenanstalt einweisen könne. Weiters wurde vereinbart, daß der Kläger die Verantwortung für die in seiner Abteilung getroffenen  medizinischen und organisatorischen Maßnahmen trägt und gegenüber den Krankenschwestern und Ärzten seiner Abteilung in medizinisch-technischen Belangen weisungsberechtigt ist. Weiters wurde dem Kläger ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung von Oberärzten seiner Abteilung eingeräumt. Das Dienstverhältnis sollte unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monates mit eingeschriebenem Brief kündbar sein. Beim Vertragsabschluß teilte der Rechtsvertreter der beklagten Partei und die damalige Generaloberin ...

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