Entscheidungstext nº 1Ob13/93 of Oberster Gerichtshof, August 25, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser,  Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****verein T*****, vertreten durch Dr.Richard Kaan ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A*****anstalt W*****, vertreten durch Dr.Robert Amhof und Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,--) und Duldung (Streitwert S 10.000,--), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.November 1992, GZ 2 R 150/92-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2.März 1992, GZ 10 Cg 115/89-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung  den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob13/93 of Oberster Gerichtshof, August 25, 1993

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Die Grundstücke Nr.63 und 1137/4 der Katastralgemeinde H***** stehen im Eigentum der Beklagten. Auf diesen Grundstücken entspringen zwei Thermalwasserquellen, und zwar die L*****quelle auf dem Grundstück Nr.63 und die F*****quelle auf dem Grundstück Nr.1137/4. Die Beklagte nutzt seit dem Jahre 1948 lediglich die L*****quelle und entnimmt aus dieser Thermalwasser, welches bei der Betreibung des Rehabilitationszentrums T***** durch die Beklagte Verwendung findet. Die vorhandenen Quellfassungen, Wasserleitungen etc. stehen im Alleineigentum der Beklagten. Im Jahre 1975 wurde der Beklagten seitens der Wasserrechtsbehörde (hinsichtlich der L*****quelle nachträglich) die Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus den beiden genannten Quellen unter bestimmten Auflagen erteilt, mit Ergänzungsbescheid aus dem Jahre 1977 wurde das Ausmaß der Wassernutzung mit 3 Liter pro Sekunde je Quelle festgesetzt.

Der Klagevertreter Dr.Richard Kaan ist Obmann des im Jahre 1...

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