Entscheidungstext nº 1Ob563/93 of Oberster Gerichtshof, August 25, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thea W*****, vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Michael H*****, vertreten durch Dr.Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 133.212,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.März.1993, GZ 2 R 263/92-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.Oktober 1992, GZ 12 Cg 286/90-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob563/93 of Oberster Gerichtshof, August 25, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 133.212,-- s.A. Sie brachte vor, der Beklagte habe ihr für den Fall, daß sie einen Käufer für ein ihm und seiner Schwester je zur Hälfte gehöriges Grundstück im Ausmaß von 11.101 m2 vermittle, eine Provision von 1,5 % des Kaufpreises in Aussicht gestellt. Er habe in der Folge einer von ihr namhaft gemachten Baugesellschaft ein Angebot zum Verkauf des Grundstücks zum Preis von S 800,-- je Quadratmeter gestellt und dieser eine Frist zur Annahme des Angebots bis Ende September 1990 eingeräumt. Die Baugesel...

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