Entscheidungstext nº 13Os55/93 of Oberster Gerichtshof, August 25, 1993

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Dezember 1992, GZ 12 d Vr 9311/91-122 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 13Os55/93 of Oberster Gerichtshof, August 25, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing.Wolfgang S***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 1 und  2 StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last, in Wien als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit und die der G*****-GesmbH (GEV) dadurch herbeigeführt zu haben, daß er seine Geschäftsbetriebe mit unzulänglichen Eigenmitteln führte, unverhältnismäßig und...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company