Entscheidungstext nº 9ObA605/93 of Oberster Gerichtshof, August 11, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, ***** wider den Antragsgegner Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, *****, vertreten durch den Geschäftsführer ***** über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 9ObA605/93 of Oberster Gerichtshof, August 11, 1993

Spruch

Es wird festgestellt, daß den Dienstnehmern, auf die der Rahmenkollektivvertrag der Arbeiter und Arbeiterinnen in der chemischen Industrie (RahmenKV) zur Anwendung gelangt, für an Sonntagen geleistete Überstunden, die nicht unter Punkt 59 RahmenKV fallen, neben dem Zuschlag von 100 % auf die Grundvergütung gemäß Punkt 53 RahmenKV ein Überstundenzuschlag von 50 % auf die Grundvergütung gemäß den Punkten 52 und 55 RahmenKV gebührt.

Das Mehrbegehren auf Feststellung, für derartige Überstunden gebühre neben dem Normallohn ein Zuschlag von 50 % gemäß § 10 Abs 1 AZG, wird abgewiesen.

Der Antrag auf Feststellung, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenKV zur Anwendung gelangt, für Sonntagsüberstunden, die über die tägliche vereinbarte bzw übliche Arbeitszeit an Werktagen hinausgehen, neben dem Zuschlag für Sonntagsarbeiten gemäß Punkt 53 RahmenKV ein Zuschlag von 200 % auf die Grundvergütung gemäß Punkt 59 RahmenKV gebührt, wird abgewiesen.

Begründung:

Der genannte RahmenKV vom 15.1.1987 enthält unter a...

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