Entscheidungstext nº 4Ob58/93 of Oberster Gerichtshof, July 13, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Freistadt Rust, 7071 Rust, Rathaus, Conradplatz 1, vertreten durch Dr.Harald Beck und Dr.Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien

1. Herbert V*****, geboren ***** 1960, ***** und 2. Herbert V*****, geboren ***** 1931, ***** beide vertreten durch Dr.Rudolf Tobler, Dr.Karl-Heinz Götz und Dr.Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000) infolge Rekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 11.März 1993, GZ R 7/93-33, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 27.Oktober 1992, GZ 2

C 822/91i-25, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

Der Rekurs der Beklagten wird, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen.

2. beschlossen und zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob58/93 of Oberster Gerichtshof, July 13, 1993

Spruch

Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Das Urteil des Erstgerichtes wird in der Hauptsache wiederhergestellt, in der Kostenentscheidung aber dahin abgeändert, daß die Klägerin schuldig erkannt wird, den Beklagten die mit S 1.540 bestimmten anteiligen Barauslagen zu ersetzen, und die Beklagten schuldig erkannt werden, der Klägerin die mit S 415 bestimmten anteiligen Barauslagen zu ersetzen.

Die Beklagten sind schuldig, der Klägerin die mit S 9.105,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 1.217,56 Umsatzsteuer und S 1.800 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Freistadt Rust ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4068/2 ***** Grundbuch Rust, einer zwischen der Seestraße (erster Hafen) und dem Neusiedlersee gelegenen Grünfläche. Die Klägerin ist auch Eigentümerin anderer, direkt am Neusiedlersee gelegener Grundstücke, wie des *****angrenzenden Grundstücks Nr. 4078/1, welches öffentliches Gut ist; sie hat überdies eine Reihe von Seegrundstücken von der Fürst Esterhazy'schen Güterdirektion gepachtet. Auf einem dieser Grundstücke befindet sich das "Seebad" der R*****gesellschaft mbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. Im Bereich des Seebades betreibt die Klägerin eine Krananlage, mit der (ua) Segelboote in den Neusiedlersee gelassen werden. Für kleinere Boote ist keine besondere Vorrichtung notwendig; auch sie werden in diesem Bereich zu Wasser gelassen (geslipt).

Die Krananlage kann zu...

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