Entscheidungstext nº 3Ob525/93 of Oberster Gerichtshof, June 30, 1993

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frieda (Friederike) A*****, vertreten durch Dr.Dieter Graf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Martin A*****, vertreten durch Dr.Karl Margreiter und Dr.Herbert Margreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1992, GZ 21 a R 25/92-34, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.April 1991, GZ 4 C 47/90m-19, teils bestätigt, teils abgeändert wurde,  in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob525/93 of Oberster Gerichtshof, June 30, 1993

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Die Parteien schlossen am 26.6.1965 die beiderseits erste Ehe; ihr gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt liegt in Schleedorf; sie sind österreichische Staatsbürger; ihrer Verbindung entstammen die ehelichen Kinder Frieda (geboren *****1965), Martin (geboren *****1966), die Zwillinge Matthias und Johann (geboren *****1969), Günther (geboren *****1976) und Thomas (geboren *****1983).

Mit der am 3.4.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten (sowie Unterhalt) mit dem wesentlichen Vorbringen, der Beklagte sei grundlos eifersüchtig, habe sie unter Alkoholeinfluß...

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